• Verein für Dorfverschönerung Gartengestaltung Obstanbau
  • Tradition und Kultur in Oberbayern bewahren
  • Erhaltung der Kulturlandschaft
  • Satzung

    Gartenbauverein Kay-Asten e.V.

    Jeder eingetragene Verein braucht seine Regeln. Das hat der Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Satzung ist die grundlegende Verfassung des Vereins und nicht nur in rechtlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung für die tägliche Arbeit im Verein.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen Gartenbauverein Kay-Asten e.V. 
    (2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 
    (3) Der Sitz des Vereins ist Tittmoning.
    (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Vereinszweck

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Zweck des Vereins ist:

    1. die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
    2. die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit 
      der gesamten Landeskultur.
    3. die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.
    4. die Förderung und Unterstützung der Gründung einer eigenen Kinder- und Jugendgruppe und deren Tätigkeiten.

    (3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

    1. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz- und
      Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, 
      Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.
    2. Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke.
    3. Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke.
    4. die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.

    (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins 
    dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

    (5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

    (2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, 
    Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. 

    (3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: 

    1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
    2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. 

    (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. 

    (5) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet. 

    (6) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können 
    auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

    (7) Die Mitgliedschaft endet: 

    1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt 
      werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch 
      gegen den Verein und sein Vermögen.
    2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen 
      mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder des Unternehmens. 
      Seite 2 von 4 – Satzung-Obst- und Gartenbauverein Kay-Asten e.V.
    3. durch Ausschluss (§ 4).
    4. durch die Auflösung des Vereins.

    § 4 Ausschluss

    (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen 
    der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat. 
    Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen 
    die Vereinsinteressen verstoßen hat. 

    (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter 
    Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen. 

    (3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 

    (4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der 
    mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. 

    (5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie 
    sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder sind berechtigt:

    1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
    2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
    4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.

    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

    1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
    2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
    3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
    4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen. 

    § 6 Organe des Vereins

    (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 
    11). 

    (2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und 
    des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V.

    § 7 Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

    (2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der 
    Mitgliederversammlung, der je nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen Januar und April liegt. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 8 Tagen zu erfolgen. Der Einberufung ist 
    die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen. 

    (3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat 
    eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder 
    dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag 
    der übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind 
    schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

    § 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die 
    Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher 
    Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen 
    Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt 
    werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.

    (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für 
    diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung. 

    (3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, oder bei Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom 
    Vorsitzenden und Schriftführer oder durch den vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter zu unterzeichnen.

    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. die Wahl der Vereinsleitung (§ 10).
    2. die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
    3. die Festsetzung des Vereinsbeitrages.
    4. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.
    5. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes des Kassiers.
    6. die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans.
    7. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins

    § 10 Vereinsleitung

    (1) Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. und 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier, Schriftführer sowie sonstigen je nach Bedarf gewählten Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch
    von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist. 

    (2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

    (3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.

    (4) Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der 
    Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

    1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
    2. die Vorprüfung des Kassenberichtes.
    3. die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
    4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
    5. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
    6. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
    7. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.

    (5) Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. 

    (6) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. 
    Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer 
    Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    (7) Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst 
    werden, wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.

    § 11 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins. 

    (2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit 
    entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten, welche in 
    Seite 4 von 4 – Satzung-Obst- und Gartenbauverein Kay-Asten e.V. 
    besonderen Fällen von der Vereinsleitung zugesagt wird. 

    (3) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich 
    und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst 
    wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. 

    (4) Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von € 200,- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie 
    erteilen Zahlungsanweisungen.

    § 12 Betriebsmittel

    Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft:

    1. durch Mitgliederbeiträge.
    2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
    3. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

    § 13 Jahresmitgliedsbeitrag

    Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).

    § 14 Aufgaben des Kassiers

    Der Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 

    1. sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen.
    2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
    3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
    4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
    5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

    § 15 Aufgaben des Schriftführers

    (1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über 
    alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

    (2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht, so 
    dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

    § 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

    (1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, 
    müssen von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.

    (2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

    (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen 
    des Vereins an die Stadt Tittmoning, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege im Gemeindebereich Kay-Asten zu verwenden hat. 

    § 17 Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das 
    Vereinsregister in Kraft. 

    Asten, den 28. März 2025

    gez. Vorstand des Gartenbauvereins Kay-Asten

    Gartenbauverein Asten

    Tipps für Mitglieder

    Erfahrene Hobbygärtner öffnen ihre Gärten und geben gerne ihre praxisnahe Hilfestellung zur Gartenpflege. 

    Gartenbauverein Asten

    Auf den Profi setzen

    Durch Fachkompetenz und Engagement übernehmen Gartenpfleger eine beratende Funktion.

    Gartenbauverein Asten

    "Gartenwichtel"

    Gemeinsam die Natur im Wald, Garten und Flur erkunden: basteln, kochen, spielen und dabei gemeinsam viel Spaß haben.



    Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!