Jeder eingetragene Verein braucht seine Regeln. Das hat der Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Satzung ist die grundlegende Verfassung des Vereins und nicht nur in rechtlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung für die tägliche Arbeit im Verein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Gartenbauverein Kay-Asten e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Tittmoning.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten,
Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(5) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(6) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können
auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen
der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der
mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie
sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§
11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und
des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der
Mitgliederversammlung, der je nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen Januar und April liegt. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 8 Tagen zu erfolgen. Der Einberufung ist
die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder
dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag
der übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen
Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt
werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für
diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, oder bei Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer oder durch den vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 10 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. und 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier, Schriftführer sowie sonstigen je nach Bedarf gewählten Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch
von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.
(4) Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
(5) Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
(6) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.
Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst
werden, wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit
entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten, welche in
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besonderen Fällen von der Vereinsleitung zugesagt wird.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst
wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von € 200,- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie
erteilen Zahlungsanweisungen.
§ 12 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft:
§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).
§ 14 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 15 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über
alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht, so
dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen,
müssen von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Tittmoning, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege im Gemeindebereich Kay-Asten zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Asten, den 28. März 2025
gez. Vorstand des Gartenbauvereins Kay-Asten